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Satzung

S A T Z U N G

der Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik
Regierungsbezirk Unterfranken

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik     Regierungsbezirk Unterfranken“.
(2) Er hat seinen Sitz in Würzburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Volksmusik, des Volksliedes, der Mundart und des Volkstanzes als Aufgabe der Heimatpflege.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-VO) vom 24.12.1953.

§ 3 Tätigkeit des Vereins

1.

(1) Durch geeignete Maßnahmen sollen Volksmusik, Volkslied, Mundart und Volkstanz der Öffentlichkeit bekanntgemacht und verbreitet werden. Damit soll auch ein Beitrag zum gesamten Kulturleben in Unterfranken verstärkt herausgestellt werden.
(2) Insbesondere soll die Allgemeinheit zur aktiven Ausübung bodenständigen Musizierens, Singens und Tanzens angeregt werden.
(3) Die bestehenden Sing- und Musiziergruppen sollen durch Schulungen, Beschaffung von Notenmaterial und anderer geeigneter Literatur in ihrer Fortentwicklung unterstützt werden.
(4) Die Bildung neuer Sing- und Musiziergruppen wird erstrebt und aktiv gefördert.

2.

(1) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik Bezirk Unterfranken arbeitet eng mit der für Gesamtfranken bestehenden Arbeitsgemeinschaft Fränkische Volksmusik, mit dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V., mit dem Bayerischen Sing- und Musikschulverband und mit dem Bezirksheimatpfleger zusammen.

3.

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung.
(4) Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Beträge über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Aktive Sing- und Musiziergruppen können durch einen oder mehrere Vertreter, die persönliche Mitgliedschaft erwerben, vertreten sein.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Auflösung der Juristischen Person
c) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
d) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund
e) durch Streichung der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz Mahnung ohne Begründung mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 26 BGB)
b) der erweiterte Vorstand
c) die Beiräte
d) die Mitgliederversammlung
e) die Rechnungsprüfer

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
(2) Jeder der oben Genannten ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung, gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 a Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand gemäß § 7 der Satzung
b) bis zu fünf Beisitzern
(2) Die zum Vorstand gemäß § 7 der Satzung hinzutretenden Mitglieder des erweiterten Vorstands werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstands im Innenverhältnis werden durch Geschäftsordnung, die sich der erweiterte Vorstand gibt, geregelt.
(4) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind Niederschriften anzufertigen und von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu unterschreiben.

§ 8 Die Beiräte

(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Beiräte berufen.
(2) Die Berufung zum Beirat ist nicht von der Mitgliedschaft des Berufenen abhängig.
(3) Die Entbindung von der Funktion eines Beirates erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Beiräte haben beratende und unterstützende Funktion, jedoch keine beschlussfassende Funktion.
(5) Sie haben insbesondere keine Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind (§ 32 BGB).
(3) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.
(5) Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, einem anderen Mitglied des Vorstands.
(8) Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung mittels Handzeichen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der in den §§ 33 und 41 BGB genannten Beschlüsse.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist.

§ 10 Die Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
(2) Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
(3) Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V. München zu.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

14.01.1979 gez. Martha Moritz, Paul Warmuth, Richard Krais, Berthold Ernst, Roland Ludwig, Bertram Becker, Gerhard Spitzner.

Geändert durch Beschluss der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung vom 26. März 2006 in Fährbrück in den §§ 7 und 7a!

Gez. Robert Gießübel, 1. Vorsitzender

Geändert durch Beschluß der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14. November 2010 in § 3.

Gez. Reinhard Hüßner, 1. Vorsitzender


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